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Muss der Arbeitgeber zahlen, wenn das Kind krank ist?

Ist das Kind krank, kann in der Regel ein Elternteil nicht zur Arbeit. Bei Alleinerziehenden verschärft sich die Problematik. Es gibt daher sogenannte Kinderkrankentage, d.h. der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung, obwohl er seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen kann, obwohl er selbst nicht krank ist, aber dennoch wegen der Kinderbetreuung unverschuldet verhindert ist, seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen.


Die gesetzliche Regelung

In § 616 BGB ist geregelt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn er ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Zeitraum ist im Gesetz relativ unbestimmt auf "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" beschränkt.

§ 45 Abs. 2a SGB V verschafft hinsichtlich der Zeitdauer Klarheit. Die Norm wurde aktualisiert, sodass sich ab Anfang 2024 die Kinderkrankentage erhöht haben:

Pro Elternteil können sich Arbeitnehmer mit einem Kind bis zu 15 und mit zwei Kindern bis zu 35 Arbeitstage kinderkrank melden. Alleinerziehende Arbeitnehmer können sich mit einem Kind bis zu 30 und mit zwei Kindern bis zu 70 Arbeitstage kinderkrank melden.


Die vertragliche Abbedingung

Kinderkrankentage können nicht per se vom Arbeitgeber abbedungen werden. Allerdings kann vertraglich zwischen den Parteien geregelt werden, dass im Falle von kindkrank nicht der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, sondern die Krankenkasse zahlen muss.

Im Arbeitsvertrag wird dann die Anwendung des § 616 BGB abbedungen. Da es sich bei der Norm und dispositives Recht handelt, ist die Klausel rechtlich nicht zu beanstanden. Finanziell macht es für den Arbeitnehmer einen Unterschied, ob er während der Zeit, in dem sein Kind krank ist, eine vollständige Vergütung vom Arbeitgeber erhält oder lediglich Krankengeld beziehen kann.


Fazit

Daher heißt es Augen auf beim Abschluss eines Arbeitsvertrages für den Arbeitnehmer! Umgekehrt sollten kleinere Unternehmen unbedingt auf die Ergänzung ihrer Arbeitsvertragsmuster um die Abbedingungsklausel achten, um wirtschaftlichen Ausfällen vorzubeugen.



Bickenbach, den 23.05.2024

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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