ARTIKEL

Die Regelungen zur Promillegrenze jenseits der Straße auf Gewässern

Sofern nicht die Vorschriften der SeeSchStrO gelten, müssen sich Schiffsführer bzw. alle Verkehrsteilnehmer auf dem Wasser an die Regelungen für die Binnengewässer halten. Diese sind unter anderem in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) festgelegt.


Die gesetzliche Vorschrift

Insbesondere § 1.02 Absatz 7 (BinSchStrO) definiert, welche Promillegrenze in der Schifffahrt auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen zu beachten ist.

In der Schifffahrt kann Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Hier unterscheidet sich die Schifffahrt nicht vom Straßenverkehr. Die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Promillegrenze in der Schifffahrt verhängt werden, sind denen im Straßenverkehr daher ähnlich.

Neben dem Bußgeld kann auch in der Schifffahrt der Führerschein eingezogen oder die Fahrerlaubnis entzogen werden. Handelt der Verkehrsteilnehmer strafbar, sind auch hier Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen. Ab einem Wert von 1,6 Promille im Blut kann darüber hinaus auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Darüber hinaus kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss auch Auswirkungen auf den Führerschein für Kraftfahrzeuge haben und hier durchaus eine Entziehung der Fahrerlaubnis für die Straße drohen. Auch kann sich die Haftpflichtversicherung weigern, den entstandenen Schaden zu regulieren.


Die gesetzlichen Auslegungen

Ein Verstoß gegen die Promillegrenze in der Schifffahrt ist in der Regel dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegt. Dem Schiffsführer ist es untersagt, ein Fahrzeug auf dem Wasser zu führen. Tut er es dennoch, kann ein Bußgeld die Folge sein. Wichtig ist hier, dass es zu keinen Ausfallerscheinungen kommt und keine Gefährdung oder Schädigung anderer vorliegt.

Bei Schiffsführern von Fahrgastschiffen oder bei Gefahrguttransporten beginnt eine Ordnungswidrigkeit bereits bei 0,01 Promille, da für diese Personengruppe ein absolutes Alkoholverbot besteht.



Bickenbach, den 18.07.2024

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.